Edition Noema

von

Wer kennt sie nicht, die drei obersten Verwaltungsgrundsätze: „Das haben wir schon immer so gemacht!“, „Das haben wir noch nie so gemacht!“ und „Wo kämen wir denn da hin, wenn wir das so machen würden!“.
Man verbindet solche Aussagen stets mit unseren Staatsdienern, deren Entscheidungen in vielen Fällen tatsächlich nur sehr schwer verständlich oder gar nachvollziehbar sind. Dabei wird aber oft verkannt, dass Beamte dazu verpflichtet sind, Gesetze zu vollziehen – mögen diese noch so sinnlos oder widersinnig sein. Dabei kommt es nicht selten zu überaus kuriosen Begebenheiten. Einige davon werden in diesem Buch dargestellt, wobei der Leser vielleicht auch daran denken sollte: „Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt.“

Die Berichte und Anekdoten des vorliegenden Buches stützen sich (jedenfalls überwiegend) auf wahre Begebenheiten, und der eine oder andere Leser könnte sich als guter und braver Steuerzahler vielleicht auch einmal ärgern. In diesem Fall sollte sich dieser Leser aber an den wohl bekanntesten Satz eines berühmten, immer Hut und Stock tragenden amerikanischen Komikers erinnern: „Jeder Tag, an dem man nicht lächelt, ist ein verlorener Tag!“

Wichtige Anmerkung für aktive Staatsdiener und solche, die es nach der Lektüre dieses Buches immer noch werden wollen:

Das vorliegende Werk enthält zahlreiche rechtliche Ausführungen. Die Lektüre des Buches stellt deshalb nach Auffassung des Verfassers für Beamte eine wichtige Eigenmaßnahme der dienstlichen Fortbildung dar, die nach § 42 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung und den entsprechenden Ländergesetzen zu fördern ist.

Hieraus ergeben sich zwei besondere Umstände:

1. Der Kaufpreis des Buches sollte damit durchaus steuerlich absetzbar sein.
2. Konsequenterweise müsste die Lektüre auch während der Dienstzeit ohne Verstoß gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 34 Satz 1 BeamtStG) resultierende Pflicht der „vollen Hingabe“ zum Beruf möglich sein. Gegebenenfalls ist es aber anzuraten, vorher die Auffassung des Vorgesetzten zu eruieren bzw. bei einer negativen Auskunft die Angelegenheit im Rahmen eines Widerspruches nach § 126 Abs. 2 BBG (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) und / oder im Klagewege nach § 126 Abs. 1 BBG (§ 54 Abs. 1 BeamtStG) klären zu lassen.